Ein Fachanwalt hat sich durch eine umfassende Zusatzausbildung, weitere Prüfungen und jährlich zwingend vorgeschriebene Fortbildungen in seinem Fachanwaltsgebiet fortgebildet und darf sich auch
dann erst Fachanwalt nennen, wenn ihm die Rechtsanwaltskammer dies gestattet hat. Hierzu muss der Rechtsanwalt einen theoretischen Prüfungsteil bestehen und für das Gebiet des Versicherungsrechts
80 bearbeitete Fälle in diesem Gebiet in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung nachgewiesen haben. Hierdurch wird sichergestellt, dass neben theoretischen Kenntnissen auch eine tiefgreifende,
praktische Kenntnis vorhanden ist.
Anders als bei den Ärzten beispielsweise müssen sich Rechtsanwälte nicht auf ein spezielles Fachgebiet spezialisieren, um sich an einem Kanzleistandort niederlassen zu können. Deswegen ist ein
Fachanwalt immer zusätzlich zu seiner umfassenen Ausbildung als Rechtsanwalt auch zusätzlich in seinem Spezialgebiet tätig.
Schwerpunkttätigkeiten sind keine Fachanwaltschaften, sondern signalisieren einen besonderen Tätigkeitsschwerpunkt in der täglichen Arbeit des Rechtsanwaltes.